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263.4 LcAV CH-NW

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Zuständigkeit

Entschädigung und Genugtuung
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Art. 6 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Zuständigkeit

1. Die Direktion entscheidet über

1. Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungsleistungen;

2. Entschädigungsvorschüsse und deren Rückerstattungen.

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