263.4
LcAV
CH-NW
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Zuständigkeit
Entschädigung und Genugtuung
Art. 6 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Zuständigkeit
1. Die Direktion entscheidet über
1. Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungsleistungen;
2. Entschädigungsvorschüsse und deren Rückerstattungen.