263.4
LcAV
CH-NW
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Aufsicht
Beratungsstelle
Art. 5 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Aufsicht
1. Die Beratungsstelle untersteht der Aufsicht der Direktion.
2. Sie erteilt der Direktion die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.