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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Aufsicht

Beratungsstelle
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Art. 5 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Aufsicht

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2. Sie erteilt der Direktion die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.

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