263.4
LcAV
CH-NW
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Übertragung von Aufgaben
Beratungsstelle
Art. 4 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Übertragung von Aufgaben
1. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Beratungsstelle mittels Leistungsvereinbarung privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen.
2. In der Leistungsvereinbarung ist festzuhalten, bis zu welchem Maximalbetrag diese Beratungsstellen im Einzelfall Soforthilfe und längerfristige Hilfe leisten oder vermitteln dürfen.
3. Über die Übernahme von Kosten, welche diesen Maximalbetrag übersteigen, entscheidet die Direktion.