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263.4 LcAV CH-NW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Längerfristige Hilfe Dritter

Beratungsstelle
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Art. 3 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Längerfristige Hilfe Dritter

1. Die Direktion entscheidet auf Antrag der Beratungsstelle über die Übernahme von Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.

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