263.4
LcAV
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Längerfristige Hilfe Dritter
Beratungsstelle
Art. 3 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Längerfristige Hilfe Dritter
1. Die Direktion entscheidet auf Antrag der Beratungsstelle über die Übernahme von Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.