263.4
LcAV
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Aufgaben
Beratungsstelle
Art. 2 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Aufgaben
1. Die Beratungsstelle berät Opfer und deren Angehörige und unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
2. Sie leistet und vermittelt Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG.