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263.4 LcAV CH-NW

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

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