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Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Rechtsmittel

Vollzug und Rechtsschutz
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Art. 11 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt von Abs. 2 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

2. Gegen Verfügungen der Direktion betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 6 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

3. Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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