263.4
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CH-NW
Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Vollzug
Vollzug und Rechtsschutz
Art. 10 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Vollzug
1. Die Direktion trifft alle Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.