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263.4 LcAV CH-NW

Art. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG) - Bezeichnung

Beratungsstelle
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Art. 1 Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG · Bezeichnung

1. Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung eine fachlich selbständige Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG.

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