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263.2 CH-NW

Art. 9 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Kostentragung a. Grundsatz

Finanzierung
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Art. 9 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Kostentragung a. Grundsatz

1. Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; die Kantone Obwalden und Uri entrichten dem Kanton Nidwalden Beiträge, die sich im Grundsatz nach dem durch den Leistungskauf entstandenen Aufwand richten.

2. Die Kosten der Strafuntersuchungen gehen zulasten der einzelnen Kantone.

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