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263.2 CH-NW

Art. 8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Polizeiliche Ermittlung

Tätigkeit und Aufsicht
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Art. 8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Polizeiliche Ermittlung

1. Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infrastruktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend auszubilden.

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