263.2
CH-NW
Art. 8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Polizeiliche Ermittlung
Tätigkeit und Aufsicht
Art. 8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Polizeiliche Ermittlung
1. Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infrastruktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend auszubilden.