263.2
CH-NW
Art. 7 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Aufsicht
Tätigkeit und Aufsicht
Art. 7 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Aufsicht
1. Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, für den sie amtet.
2. Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig.
3. Die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden orientiert mindestens jährlich die administrativen Aufsichtsbehörden des Kantons Obwalden und des Kantons Uri über ihre Tätigkeit, das Ergebnis ihrer Aufsicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte. Bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei starkem Anwachsen der Geschäftslast, erfolgt eine umgehende Information.