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Art. 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

Tätigkeit und Aufsicht
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Art. 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

1. Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht unter Art. 3 dieser Vereinbarung fallen, entscheiden die zuständigen Behörden im Sinne von Art. 4 dieser Vereinbarung nach Rücksprache mit der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.

2. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte steht den Strafuntersuchungsorganen der Vereinbarungskantone auch beratend zur Verfügung.

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