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263.2 CH-NW

Art. 5 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft im Einzelfall

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Art. 5 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft im Einzelfall

1. Die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Strafuntersuchung, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt gemäss Art. 3 dieser Vereinbarung handelt.

2. Die Oberstaatsanwaltschaften der Vereinbarungskantone sind jeweils über die erfolgten Einsetzungen zu informieren.

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