263.2
CH-NW
Art. 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - c. Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der Wahl/Anstellung
Allgemeines
Art. 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · c. Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der Wahl/Anstellung
1. Die Wahl- bzw. Anstellungsbehörde des Kantons Nidwalden hat die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri vor einer Wahl oder Anstellung der Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuhören; sie kann eine interkantonale Findungskommission einsetzen.