263.2
CH-NW
Art. 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - b. Begriff der Wirtschaftsdelikte
Allgemeines
Art. 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · b. Begriff der Wirtschaftsdelikte
1. Als Wirtschaftsdelikte im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen, die auf dem Gebiete des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs begangen werden, denen umfangreiche oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbeständen und Geschädigten sowie hohe Deliktsbeträge auszeichnen und deren Untersuchung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.