263.2
CH-NW
Art. 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte a. Pensum
Allgemeines
Art. 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte a. Pensum
1. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte besteht aus
1. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180-200 Stellenprozent
2. Sekretariat: 100 Stellenprozent