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263.2 CH-NW

Art. 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Inkrafttreten und Kündigung

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Inkrafttreten und Kündigung

1. Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und unter dem Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinbarung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Sie kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

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