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263.2 CH-NW

Art. 12 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen

Finanzierung
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Art. 12 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen

1. Die Beiträge der Vereinbarungskantone sind nach Vorliegen der Jahresrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der jährlichen Kosten.

2. Die Finanzkontrolle Nidwalden prüft die Rechnungsführung und erstattet jährlich einen Bericht.

3. Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Uri haben das Recht, in die Abrechnung und den Revisionsbericht der Finanzkontrolle Nidwalden Einsicht zu nehmen.

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