Art. 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten - c. Kostenteiler
Art. 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten · c. Kostenteiler
1. Ein Anteil von 40 Prozent der jährlichen Kosten gemäss Art. 9 dieser Vereinbarung wird als Grundbeitrag, der in jedem Fall zu entrichten ist, wie folgt aufgeteilt
1. * Kanton Nidwalden: vgl. Anhang 1
2. * Kanton Obwalden: vgl. Anhang 1
3. * Kanton Uri: vgl. Anhang 1
2. Dieser Kostenteiler beruht auf der durchschnittlichen Beanspruchung der Jahre 2005 bis 2009. Er wird jeweils nach drei Jahren, erstmals wieder auf 1. Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung der letzten fünf Jahre überprüft und durch die Vertragsparteien neu festgelegt.
3. Die restlichen 60 Prozent der Kosten gehen anteilmässig zulasten derjenigen Kantone, in deren Auftrag die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte tätig war. Einfache, kurze Beratungen werden den Vereinbarungskantonen nicht in Rechnung gestellt.