263.14
CH-NW
Meldestelle
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Nidwalden
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten - Meldestelle
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1. Die Polizei ist die zentrale Meldestelle im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.
2. Die meldepflichtigen kantonalen Behörden haben das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und Spuren umgehend der zentralen Meldestelle zu melden.
§ 2 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft