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261.31 KOBVOCADORCSO CH-NW

§ 4 Verordnung zum Kantonalen Ordnungsbussengesetz (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - 2. elektronisches Verfahren

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§ 4 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · 2. elektronisches Verfahren

1. Im elektronischen Verfahren wird der beschuldigten Person ein Formular mit einem QR-Code und der Internetadresse ausgehändigt oder hinterlegt, mit dem sie Zugang zur Internetplattform der Kantonspolizei erhält.

2. Auf der Internetplattform kann die beschuldigte Person insbesondere

1. das Bedenkfristformular einsehen;

2. die Bezahlung der Ordnungsbusse abwickeln;

3. das Ordnungsbussenverfahren ablehnen;

4. sachdienliche Hinweise vorbringen, insbesondere zum Namen und zur Adresse der Person, welche die Widerhandlung als Fahrzeugführerin oder -führer begangen hat (Art. 7 Abs. 4 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes).

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