261.31
KOBVOCADORCSO
CH-NW
§ 4 Verordnung zum Kantonalen Ordnungsbussengesetz (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - 2. elektronisches Verfahren
§ 4 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · 2. elektronisches Verfahren
1. Im elektronischen Verfahren wird der beschuldigten Person ein Formular mit einem QR-Code und der Internetadresse ausgehändigt oder hinterlegt, mit dem sie Zugang zur Internetplattform der Kantonspolizei erhält.
2. Auf der Internetplattform kann die beschuldigte Person insbesondere
1. das Bedenkfristformular einsehen;
2. die Bezahlung der Ordnungsbusse abwickeln;
3. das Ordnungsbussenverfahren ablehnen;
4. sachdienliche Hinweise vorbringen, insbesondere zum Namen und zur Adresse der Person, welche die Widerhandlung als Fahrzeugführerin oder -führer begangen hat (Art. 7 Abs. 4 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes).