§ 3 Verordnung zum Kantonalen Ordnungsbussengesetz (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Formulare 1. Grundsatz
§ 3 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Formulare 1. Grundsatz
1. Die Quittung für die Ordnungsbusse hat folgende Angaben zu enthalten
1. Bezeichnung des Organs;
2. Datum, Zeit und Ort der Übertretung;
3. erfüllter Übertretungstatbestand;
4. Bussenbetrag;
5. Beschreibung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte;
6. Ort und Datum der Ausstellung;
7. Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt.
2. Das Bedenkfristformular hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der beschuldigten Person;
2. Datum der Abgabe des Formulars;
3. Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Ziff. 4;
4. Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;
5. Bezeichnung des Organs;
6. Datum, Zeit und Ort der Übertretung;
7. erfüllter Übertretungstatbestand;
8. Bussenbetrag;
9. Beschreibung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte;
10. hinterlegter Betrag oder andere Sicherheitsleistung;
11. Ort und Datum der Ausstellung;
12. Name und Vorname der Person, die das Formular ausstellt.