Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.31 KOBVOCADORCSO CH-NW

§ 3 Verordnung zum Kantonalen Ordnungsbussengesetz (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Formulare 1. Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV · Formulare 1. Grundsatz

1. Die Quittung für die Ordnungsbusse hat folgende Angaben zu enthalten

1. Bezeichnung des Organs;

2. Datum, Zeit und Ort der Übertretung;

3. erfüllter Übertretungstatbestand;

4. Bussenbetrag;

5. Beschreibung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte;

6. Ort und Datum der Ausstellung;

7. Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt.

2. Das Bedenkfristformular hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der beschuldigten Person;

2. Datum der Abgabe des Formulars;

3. Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Ziff. 4;

4. Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;

5. Bezeichnung des Organs;

6. Datum, Zeit und Ort der Übertretung;

7. erfüllter Übertretungstatbestand;

8. Bussenbetrag;

9. Beschreibung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte;

10. hinterlegter Betrag oder andere Sicherheitsleistung;

11. Ort und Datum der Ausstellung;

12. Name und Vorname der Person, die das Formular ausstellt.

← § A2-1 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV Verordnung zum Kantonalen Ordnungsbussengesetz (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) - Gegenstand § 4 Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →