261.3
LCAO
CH-NW
Art. 9 Gesetz über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG) - Sicherstellung, Einziehung
Art. 9 Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG · Sicherstellung, Einziehung
1. Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Art. 69 und 70 StGB einzuziehen sind, sichergestellt.
2. Sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Ordnungsbusse als eingezogen.