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261.3 LCAO CH-NW

Art. 7 Gesetz über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG) - Konkurrenz von Straftaten

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Art. 7 Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG · Konkurrenz von Straftaten

1. Erfüllt eine beschuldigte Person durch eine oder mehrere gleichzeitige Handlungen oder Unterlassungen mehrere Übertretungstatbestände, die jeweils im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden sind, werden die einzelnen Beträge zusammengezählt und eine Gesamtordnungsbusse festgelegt.

2. Beträgt die zu erwartende Gesamtordnungsbusse mehr als Fr. 600.-, wird für alle Widerhandlungen ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.

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