261.3
LCAO
CH-NW
Art. 6 Gesetz über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG) - Ausnahmen
Art. 6 Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG · Ausnahmen
1. Eine Übertretung wird nicht im kantonalen Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn
1. sie von einer beschuldigten Person begangen worden ist, die im Zeitpunkt der Übertretung das 15. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
2. die beschuldigte Person im Zusammenhang mit der Übertretung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;
3. der beschuldigten Person zusätzlich eine Übertretung vorgeworfen wird, die nicht in der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist;
4. Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.