261.3
LCAO
CH-NW
Art. 10 Gesetz über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG) - Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Art. 10 Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG · Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
1. Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.
2. Läuft die Bedenkfrist nach Art. 8 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, wird der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Diese gilt mit der Verrechnung als bezahlt.