261.3
LCAO
CH-NW
Art. 1 Gesetz über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG) - Gegenstand
Art. 1 Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt das vereinfachte Verfahren zur Erhebung von Ordnungsbussen bei Widerhandlungen gegen das kantonale Übertretungs- und Verwaltungsstrafrecht (kantonales Ordnungsbussenverfahren).
2. Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeinderat. Die Bussen fallen den Gemeinden zu.
3. Von den Gemeinderäten aufgestellte Bussenlisten werden durch den Regierungsrat auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und genehmigt.