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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Obergericht

Amtliche Kosten - Gebühren - Zivilprozess
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Art. 8 Prozesskostengesetz, PKoG · Obergericht

1. Die Entscheidgebühr des Obergerichts

1. richtet sich als einzige Instanz nach Art. 7;

2. richtet sich als Berufungsinstanz nach dem, im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.-;

3. beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 300.- bis Fr. 4'000.-.

2. In Schiedsverfahren beträgt die Entscheidgebühr des Obergerichts Fr. 300.- bis Fr. 4'000.-.

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