261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Obergericht
Amtliche Kosten - Gebühren - Zivilprozess
Art. 8 Prozesskostengesetz, PKoG · Obergericht
1. Die Entscheidgebühr des Obergerichts
1. richtet sich als einzige Instanz nach Art. 7;
2. richtet sich als Berufungsinstanz nach dem, im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.-;
3. beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 300.- bis Fr. 4'000.-.
2. In Schiedsverfahren beträgt die Entscheidgebühr des Obergerichts Fr. 300.- bis Fr. 4'000.-.