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Art. 7 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Kantonsgericht

Amtliche Kosten - Gebühren - Zivilprozess
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Art. 7 Prozesskostengesetz, PKoG · Kantonsgericht

1. In Verfahren mit einem Streitwert betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts

1. bis Fr. 5'000.-: Fr. 200.- bis Fr. 1'500.-

2. über Fr. 5'000.- bis Fr. 10'000.-: Fr. 600.- bis Fr. 2'400.-

3. über Fr. 10'000.- bis Fr. 30'000.-: Fr. 1'000.- bis Fr. 3'200.-

4. über Fr. 30'000.- bis Fr. 60'000.-: Fr. 1'500.- bis Fr. 4'000.-

5. über Fr. 60'000.- bis Fr. 150'000.-: Fr. 2'500.- bis Fr. 6'000.-

6. über Fr. 150'000.- bis Fr. 300'000.-: Fr. 3'000.- bis Fr. 9'000.-

7. über Fr. 300'000.-: 2 bis 3.5 Prozent des Streitwertes.

2. In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Fr. 300.- bis Fr. 10'000.-.

3. Die Entscheidgebühren betragen

1. in Prozessen betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Fr. 800.- bis Fr. 4'000.-; bei der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche über Fr. 60'000.- sind die Ansätze gemäss Absatz 1 anwendbar;

2. in Prozessen betreffend Abänderung von Entscheiden betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Fr. 400.- bis Fr. 3'500.-;

3. in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen, ohne Rücksicht auf geltend gemachte Ansprüche, Fr. 400.- bis Fr. 3'500.-;

4. in Eheschutzverfahren Fr. 400.- bis Fr. 3'500.-;

5. in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie anderen Streitigkeiten betreffend eingetragener Partnerschaften Fr. 400.- bis Fr. 2'000.-.

4. Für Regressanzeigen, einfache Zustellungen, Aufbewahrung einer Schutzschrift, Besorgung von Depots, die Amtshilfe an Schiedsgerichte und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 50.- bis Fr. 500.-.

5. Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen beträgt die Gebühr Fr. 100.- bis Fr. 1'000.-.

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