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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 6 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Schlichtungsbehörde

Amtliche Kosten - Gebühren - Zivilprozess
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Art. 6 Prozesskostengesetz, PKoG · Schlichtungsbehörde

1. In Verfahren mit einem Streitwert betragen die Pauschalen der Schlichtungsbehörde

1. bis Fr. 5'000.-: Fr. 100.- bis Fr. 300.-

2. über Fr. 5'000.- bis Fr. 30'000.-: Fr. 200.- bis Fr. 500.-

3. über Fr. 30'000.-: Fr. 300.- bis Fr. 700.-

2. In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Pauschale Fr. 100.- bis Fr. 500.-.

3. Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.

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