261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 6 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Schlichtungsbehörde
Amtliche Kosten - Gebühren - Zivilprozess
Art. 6 Prozesskostengesetz, PKoG · Schlichtungsbehörde
1. In Verfahren mit einem Streitwert betragen die Pauschalen der Schlichtungsbehörde
1. bis Fr. 5'000.-: Fr. 100.- bis Fr. 300.-
2. über Fr. 5'000.- bis Fr. 30'000.-: Fr. 200.- bis Fr. 500.-
3. über Fr. 30'000.-: Fr. 300.- bis Fr. 700.-
2. In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Pauschale Fr. 100.- bis Fr. 500.-.
3. Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.