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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 55 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 55 Prozesskostengesetz, PKoG · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anzuwenden.

2. Soweit nach den Art. 404 ff. ZPO und 448 ff. StPO auf das Verfahren weiterhin das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, gilt das bisherige Recht.

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