261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 54 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Mehrwertsteuer
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Auslagen
Art. 54 Prozesskostengesetz, PKoG · Mehrwertsteuer
1. Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer.