Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 54 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Mehrwertsteuer

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Auslagen
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Art. 54 Prozesskostengesetz, PKoG · Mehrwertsteuer

1. Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer.

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