261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 53 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Kopien
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Auslagen
Art. 53 Prozesskostengesetz, PKoG · Kopien
1. Kopien von Akten, die zur Prozessführung, Instruktion, Aktenauflage und Akteneinsicht dienen und von denen die Anwältin oder der Anwalt kein Doppel vom Gericht oder von der Gegenpartei erhält, sind mit Fr. 1.30 für jede Seite zu vergüten.