261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 52 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Barauslagen
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Auslagen
Art. 52 Prozesskostengesetz, PKoG · Barauslagen
1. Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.
2. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.
3. Bei Benützung des Privatfahrzeuges hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 36 des Entschädigungsgesetzes.