Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 52 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Barauslagen

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Auslagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Prozesskostengesetz, PKoG · Barauslagen

1. Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

2. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.

3. Bei Benützung des Privatfahrzeuges hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 36 des Entschädigungsgesetzes.

← Art. 51 Prozesskostengesetz, PKoG Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Gegenstand Art. 53 Prozesskostengesetz, PKoG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →