261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 51 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - 2. im Strafverfahren
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Honorar
Art. 51 Prozesskostengesetz, PKoG · 2. im Strafverfahren
1. In Strafsachen wird das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht.
2. Wird im Strafurteil gleichzeitig auch der Zivilanspruch erledigt, hat die Anwältin oder der Anwalt neben dem ordentlichen Honorar Anspruch auf 10 bis 40 Prozent des in Art. 42 festgesetzten Honorars.