Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 51 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - 2. im Strafverfahren

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Honorar
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Prozesskostengesetz, PKoG · 2. im Strafverfahren

1. In Strafsachen wird das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht.

2. Wird im Strafurteil gleichzeitig auch der Zivilanspruch erledigt, hat die Anwältin oder der Anwalt neben dem ordentlichen Honorar Anspruch auf 10 bis 40 Prozent des in Art. 42 festgesetzten Honorars.

← Art. 50 Prozesskostengesetz, PKoG Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Gegenstand Art. 52 Prozesskostengesetz, PKoG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →