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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 50 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Zuschläge 1. allgemein

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Honorar
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Art. 50 Prozesskostengesetz, PKoG · Zuschläge 1. allgemein

1. Das ordentliche Honorar wird bei sämtlichen Verfahren, unter dem Vorbehalt der Strafverfahren, wie folgt erhöht

1. um 10 bis 25 Prozent, wenn mehr als zwei Verhandlungen erforderlich sind, insbesondere vorsorgliche Beweisaufnahme, Augenschein, Zeugenanhörung, Instruktionsverhandlung, Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO, Schlussvortrag;

2. um 10 bis 15 Prozent für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche Stellungnahmen und Ausarbeitung von umfangreichen Zeugenfragen;

3. um 10 bis 25 Prozent, wenn sich Dritte bei Streitverkündungen und Interventionen am Prozess beteiligen;

4. um 10 bis 30 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern.

2. Das ordentliche Honorar wird nicht erhöht, wenn es sich um offensichtlich überflüssige Weiterungen handelt.

3. Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Verfahrens, wie Reisen zur Besichtigung des Streitgegenstandes, kann zum ordentlichen Honorar ein Zuschlag von Fr. 150.- bis Fr. 700.- für den halben Tag berechnet werden.

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