261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 5 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Streitwert
Amtliche Kosten - Gebühren - Bemessung der Gebühren
Art. 5 Prozesskostengesetz, PKoG · Streitwert
1. Der Streitwert berechnet sich nach Art. 91-94 ZPO.
2. In Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteressen der noch strittige Betrag als Streitwert.