Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Streitwert

Amtliche Kosten - Gebühren - Bemessung der Gebühren
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Art. 5 Prozesskostengesetz, PKoG · Streitwert

1. Der Streitwert berechnet sich nach Art. 91-94 ZPO.

2. In Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteressen der noch strittige Betrag als Streitwert.

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