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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 49 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Übrige Verfahren

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Honorar
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Art. 49 Prozesskostengesetz, PKoG · Übrige Verfahren

1. In allen übrigen Verfahren, insbesondere in Revisionsverfahren, beträgt das Honorar Fr. 400.- bis Fr. 4'000.-; bei einem Streitwert über Fr. 40'000.- sind die Ansätze gemäss Art. 42 Abs. 1 anwendbar.

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