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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 45 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Strafverfahren

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Honorar
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Art. 45 Prozesskostengesetz, PKoG · Strafverfahren

1. In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar

1. im Vorverfahren: nach Zeitaufwand

2. im Verfahren vor dem Einzelgericht: Fr. 800.- bis Fr. 8'000.-

3. im Verfahren vor dem Kollegialgericht: Fr. 1'000.- bis Fr. 10'000.-

4. im Verfahren vor der Berufungsinstanz: Fr. 600.- bis Fr. 6'000.-

5. im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz: Fr. 500.- bis Fr. 3'000.-

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