261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 43 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - 2. Berufungsverfahren
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Honorar
Art. 43 Prozesskostengesetz, PKoG · 2. Berufungsverfahren
1. Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.-.