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261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 42 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Zivilverfahren 1. erste oder einzige Instanz

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Honorar
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Art. 42 Prozesskostengesetz, PKoG · Zivilverfahren 1. erste oder einzige Instanz

1. Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt das ordentliche Honorar bei einem Streitwert

1. bis Fr. 2'000.-: Fr. 200.- bis Fr. 1'300.-

2. über Fr. 2'000.- bis Fr. 5'000.-: Fr. 800.- bis Fr. 2'600.-

3. über Fr. 5'000.- bis Fr. 10'000.-: Fr. 1'300.- bis Fr. 4'000.-

4. über Fr. 10'000.- bis Fr. 40'000.-: Fr. 2'000.- bis Fr. 8'000.-

5. über Fr. 40'000.- bis Fr. 100'000.-: Fr. 4'000.- bis Fr. 13'000.-

6. über Fr. 100'000.- bis Fr. 200'000.-: Fr. 6'500.- bis Fr. 21'000.-

7. über Fr. 200'000.- bis Fr. 500'000.-: Fr. 10'000.- bis Fr. 40'000.-

8. über Fr. 500'000.- bis Fr. 1'500'000.-: Fr. 15'000.- bis Fr. 60'000.-

9. über Fr. 1'500'000.-: 2 bis 4 Prozent des Streitwertes.

2. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt das ordentliche Honorar Fr. 300.- bis Fr. 10'000.-.

3. In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'500.- bis Fr. 8'000.-; werden güterrechtliche Ansprüche von über Fr. 60'000.- geltend gemacht, sind die höheren Ansätze von Abs. 1 anzuwenden.

4. In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie von Urteilen über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.- bis Fr. 6'000.-.

5. In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.- bis Fr. 6'000.-.

6. Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsänderung handelt, beträgt das Honorar 30 bis 70 Prozent des ordentlichen Honorars.

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