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Art. 41 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Rechnungsstellung

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 41 Prozesskostengesetz, PKoG · Rechnungsstellung

1. Die Anwältin beziehungsweise der Anwalt reicht die geltend gemachten Anwaltskosten bei der Behörde ein.

2. Im mündlichen Verfahren ist die Kostennote bei der Schlussverhandlung bekanntzugeben; in den schriftlichen Verfahren hat die oder der Vorsitzende der urteilenden Behörde jeweils nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels beziehungsweise nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens die Anwältin oder den Anwalt zur Einreichung der Kostennote aufzufordern.

3. Unterlässt die Anwältin oder der Anwalt die Einreichung der Kostennote, wird die Kostenvergütung an die Gegenpartei nach Ermessen festgesetzt.

4. Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennote gegenüber der eigenen Partei erfolgt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung.

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