Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 40 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Anwältin oder Anwalt der ersten Stunde

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Prozesskostengesetz, PKoG · Anwältin oder Anwalt der ersten Stunde

1. Der Kanton garantiert der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde für den ersten Einsatz das Honorar.

2. Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.-. Bei einem Einsatz ausserhalb der Bürozeiten, an Feiertagen oder an Wochenenden kann das Honorar angemessen erhöht werden; die Verwaltungskommission des Obergerichts kann entsprechende Weisungen erlassen.

← Art. 39 Prozesskostengesetz, PKoG Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Gegenstand Art. 41 Prozesskostengesetz, PKoG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →