261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 40 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Anwältin oder Anwalt der ersten Stunde
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 Prozesskostengesetz, PKoG · Anwältin oder Anwalt der ersten Stunde
1. Der Kanton garantiert der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde für den ersten Einsatz das Honorar.
2. Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.-. Bei einem Einsatz ausserhalb der Bürozeiten, an Feiertagen oder an Wochenenden kann das Honorar angemessen erhöht werden; die Verwaltungskommission des Obergerichts kann entsprechende Weisungen erlassen.