Art. 4 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Herabsetzung der Gebühr
Art. 4 Prozesskostengesetz, PKoG · Herabsetzung der Gebühr
1. Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden.
2. Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr.
3. Bei Entscheiden, die gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 1 StPO oder Art. 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, ist die Gebühr nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 Prozent, herabzusetzen. Im Dispositiv sind die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen. Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kann auf die Herabsetzung der Gebühr verzichtet werden.