261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 39 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Amtliche Verteidigung
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39 Prozesskostengesetz, PKoG · Amtliche Verteidigung
1. Die Anwaltskosten der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.
2. Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.-.