Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Amtliche Verteidigung

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 39 Prozesskostengesetz, PKoG · Amtliche Verteidigung

1. Die Anwaltskosten der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.

2. Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.-.

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