261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 38 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 38 Prozesskostengesetz, PKoG · Unentgeltlicher Rechtsbeistand
1. Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.
2. Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.-.