Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.2 PKoGLFDP CH-NW

Art. 38 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 38 Prozesskostengesetz, PKoG · Unentgeltlicher Rechtsbeistand

1. Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.

2. Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.-.

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