261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 37 Prozesskostengesetz, PKoG · Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid
1. Bei Erledigung des Verfahrens ohne materiellen Entscheid, insbesondere bei Vergleich, Nichteintreten, Klageanerkennung oder Klagerückzug, werden je nach Verfahrensstand 30 bis 100 Prozent des Honorars berechnet.
2. Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandats vor Schluss des Verfahrens.