261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 36 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Übersetzte Ansprüche
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 Prozesskostengesetz, PKoG · Übersetzte Ansprüche
1. Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich das Honorar ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.