261.2
PKoGLFDP
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG) - Honorar nach Zeitaufwand
Parteientschädigung - Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 Prozesskostengesetz, PKoG · Honorar nach Zeitaufwand
1. Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen.
2. Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.- und Fr. 250.-.